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Rückwärtsversicherung

Beginn des materiellen Versicherungsschutzes zu einem vor Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt, geregelt in § 2 VVG. Haftungszeitraum ist länger als Vertragsdauer. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist Rückwärtsversicherung im Zweifel anzunehmen, denn der Versicherungsnehmer will nicht nur Prämien bezahlen, sondern auch materiellen Deckungsschutz genießen. Das hat praktische Bedeutung v. a. für die Kfz-Kaskoversicherung (Kraftverkehrsversicherung) und die Lebensversicherung. Nur in Ausnahmefällen ist bloße Rückdatierung des technischen Versicherungsbeginns ohne Vorverlagerung (auch) des materiellen Deckungsschutzes vorzunehmen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist das subjektive Nichtwissen der Beteiligten darüber, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist oder noch eintreten wird. Der Rechtsprechung des BGH zufolge schadet bei vereinbarter Rückwärtsversicherung die Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls nur dann, wenn der Versicherungsfall schon vor der Antragstellung eingetreten ist. - Gegensatz: Vorwärtsversicherung.

 

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