Wechsel, den ein Rückgriffsberechtigter eines zu Protest gegangenen Wechsels auf einen seiner Vormänner zieht. Der Rückwechsel muß auf Sicht (Sichtwechsel) lauten und am Wohnort des Vormannes zahlbar sein (Art. 52 I WG). Gegen Zahlung der Rückgriffssumme ist diesem der ursprüngliche Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung (Rückrechnung) auszuhändigen. Diese Urkunden müssen dem Rückwechsel beigefügt werden. Das Recht, einen Rückwechsel zu ziehen, kann durch Vermerk ausgeschlossen werden. - Im Bankverkehr werden auch Retourwechsel (nicht eingelöste Wechsel) als Rückwechsel bezeichnet (Retouren).