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Sichtwechsel

Wechsel, auf dem kein bestimmtes Fälligkeitsdatum angegeben ist, sondern durch einen entsprechenden Vermerk "auf Sicht", "bei Sicht" u. ä. bestimmt wird, daß der Wechsel bei Vorlegung fällig sein soll (Art. 2 II WG). - Der Sichtwechsel muß binnen eines Jahres seit der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden (Art. 34 I WG). Der Aussteller kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen, die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Der Aussteller kann vorschreiben, daß die Vorlegung nicht vor einem bestimmten Tag erfolgen soll; in diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag (Art. 34 II WG). - Gegensatz: Tagwechsel. - Vgl. auch Nachsichtwechsel.

 

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Sieben-b-Abschreibung

 

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