Abschreibung nach § 7 b EStG, der eine erhöhte Absetzung für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum vorsieht. Ist nur noch für Wohnungen und Häuser anzuwenden, die vor dem 1. 1. 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind. Wurde ersetzt durch die Zehn-e-Abschreibung.