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Nachsichtwechsel
Sichtwechsel, der "nach Sicht" lautet. Der Verfall richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests (Art. 35 I WG). Nachsichtwechsel müssen binnen eines Jahres seit dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden (Art. 23 I WG).
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