das dem Inhaber einer Marke vorbehaltene Recht, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (Werbehinweisrecht, § 14 III 5 MarkenG). Das Recht steht selbständig neben dem Recht zur Kennzeichnung der Ware mit der Marke und dem Recht zur ersten Inverkehrsetzung gekennzeichneter Ware. Das Ankündigungsrecht erschöpft sich, wenn der Rechtsinhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter rechtmäßig gekennzeichnete Ware zum Weitervertrieb in Verkehr setzt gegenüber dem Weiterverkäufer, soweit dieser das Zeichen in seinen Ankündigungen im Rahmen des Üblichen in funktionsgerechter Weise zum Hinweis auf vorhandene Originalware des Markeninhabers werbend benutzt (Erschöpfung, internationale Erschöpfung). Mißbräuchlicher Verwendung der Marke in der Werbung Dritter kann der Zeicheninhaber aus dem ihm vorbehaltenen Ankündigungsrecht entgegentreten.