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internationale Erschöpfung
bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes galt für Kennzeichenrechte (geschäftliche Bezeichnungen und Marken) der Grundsatz internationaler Erschöpfung, mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes gilt für die Kennzeichnungsrechte der eingeschränkte Grundsatz der Erschöpfung in den EU-Mitgliedstaaten und des EWR (§ 24 MarkenG). Daraus folgt, daß der Vertrieb vor dem 1. 1. 1995 aus dem Ausland bezogener Ware, die dort vom Rechtsinhaber oder einem mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in Verkehr gesetzt war, keine Kennzeichenverletzung darstellte, daß dies seit dem 1. 1. 1995 aber nur noch für solche Waren gilt, die aus dem EU-Raum bezogen werden. Die Übergangsvorschrift des § 153 I MarkenG besagt nicht, daß Vertriebshandlungen, die vor dem 1. 1. 1995 begonnen wurden und bis zum 1. 1. 1995 wegen der internationalen Erschöpfung zulässig waren, nach dem 1. 1. 1995 fortgesetzt werden dürfen.
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