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geschäftliche Bezeichnungen

1. Begriff: Sammelbegriff, unter dem die zu den gewerblichen Schutzrechten zählenden Kennzeichnungsrechte, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet werden (Unternehmenskennzeichen), sowie Werktitel zusammengefaßt werden (§ 5 MarkenG, früher § 16 UWG). Die Unternehmenskennzeichen lassen sich nach den Gegenständen, die sie bezeichnen, unterscheiden in Unternehmensbezeichnungen, die den Inhaber des Geschäftsbetriebs oder das Unternehmen als solches benennen wie die Firma oder der sonstige Handelsname des Unternehmens, besondere Geschäftsbezeichnungen, Geschäftsabzeichen und sonstige der Unterscheidung von Unternehmen dienende Kennzeichen. Werktitel sind Kennzeichen von Druckschriften, Film-, Ton- und Bühnenwerken und sonstigen Werken, deren Schutz sich auf ihre Eignung zur namensmäßigen Unterscheidung der Werke (nicht der sie verlegenden oder vertreibenden Unternehmen) gründet. Unternehmensbezeichnungen und Werktitel sind sachliche Rechte, bei denen das Recht für von Hause aus unterscheidungskräftige Bezeichnungen durch den Akt der Ingebrauchnahme, bei von Hause aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Erlangung von Verkehrsgeltung entsteht. Das Recht an der Firma nimmt eine Zwischenstellung ein, da es den formellen Vorschriften des Registerrechts unterliegt, aber ein sachliches Recht ist, das mit der Aufnahme der Benutzung entsteht. Nach ihrem räumlichen Schutzumfang lassen sich die g. B. in regional und überregional geschützte Kennzeichen unterscheiden: Der Schutz der sachlichen Rechte umfaßt den Wirtschaftsraum, auf den die geschäftliche Tätigkeit des das Kennzeichen benutzenden Unternehmens ausstrahlt, bei überregional tätigen Unternehmen also das Gebiet der Bundesrep. D., bei lediglich regional tätigen Unternehmen ein Teilgebiet (besondere Geschäftsbezeichnung, Ausstattung). Von den g. B. sind die Marken als förmliche Kennzeichenrechte zu unterscheiden, an denen das Recht durch Eintragung in das Markenregister entsteht und deren Schutz das gesamte Gebiet der Bundesrep. D. unabhängig vom regionalen Umfang ihrer Benutzung ergreift (Ausnahme: Ausstattung, die ein der Marke gleichgestelltes sachliches Recht ist und für die daher die Grundsätze für sachliche Rechte gelten). - 2. Rechtsgrundlagen: Das Recht der g. B. war bis zum 1. 1. 1995 in § 16 UWG, § 24 WZG geregelt, das Recht an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und Ausstattungen im Warenzeichengesetz (WZG). Das seit dem 1. 1. 1995 in Kraft stehende Markengesetz hat den Schutz der g. B. in das Markengesetz eingestellt und damit zu einem einheitlichen Gesetzeswerk für alle Kennzeichenrechte geführt. Die Anwendung sondergesetzlicher Vorschriften ist dadurch nicht ausgeschlossen (§ 2 MarkenG), für das Recht der g. B. sind also weiterhin die Vorschriften des HGB über die Firma (§§ 17 ff. HGB), § 12 BGB, für das gesamte Kennzeichenrecht das UWG anzuwenden. Die Bedeutung des Namensschutzes aus § 12 BGB für Unternehmensbezeichnungen ausländischer Unternehmen ist mit der Aufhebung des § 28 UWG a. F. entfallen, so daß Gegenseitigkeit im Verhältnis zum Herkunftsstaat nicht mehr erforderlich ist. Ausländische Unternehmen genießen daher für ihre Unternehmenskennzeichen Schutz nach den allgemeinen Regeln, bei unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Ingebrauchnahme auf eine Weise, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt, bei nicht von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Erlangung von Verkehrsgeltung im Inland. Im übrigen war bereits bislang anerkannt, daß für g. B. mit Namensfunktion das berechtigte Interesse i. S. v. § 12 BGB in der Verhinderung von Verwechslungsgefahr liegt, so daß sich der Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen mit deren Schutz nach §§ 4, 14 MarkenG deckt. Unternehmen aus den Verbandsstaaten der PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) genießen Inländerbehandlung (Art. 2, 8 PVÜ). Eine ausschließlich im Ausland benutzte Unternehmensbezeichnung kann im Inland nur dann geschützt werden, wenn sie so bekannt ist, daß ihre Benutzung im Inland irreführender Wettbewerb oder sonst unlauterer Wettbewerb wäre. - 3. Schutzfähigkeit/ Übertragung: Anders als der bürgerliche Name, der ein Zwangsname ist und daher ohne Rücksicht auf seine Unterscheidungskraft, Priorität und mögliche Kollisionen mit den Namen anderer geschützt wird, sind g. B. Wahlnamen. Um ihren Zweck, der Unterscheidung von Unternehmen, genügen zu können, müssen sie Unterscheidungskraft besitzen. Diese ist positiv festzustellen. Das geschieht bei den formellen Rechten im Eintragungsverfahren (Marke), bei den sachlichen Rechten (Unternehmensbezeichnungen, Werktitel und Ausstattung) im Verletzungsprozeß vor den ordentlichen Gerichten. Die Begriffe der Unterscheidungskraft decken sich bei Marken und g. B. weitgehend, sind aber nicht identisch, da bei g. B. Besonderheiten etwa bei Sachfirmen (Firma) und Werktiteln berücksichtigt werden, die sich aus dem Gegenstand des Bezeichnungsrechts ergeben. Als Grundsatz gilt, daß einer geschäftlichen Bezeichnung um so eher Unterscheidungskraft zukommt, je phantasievoller sie gebildet ist und je weiter sie sich vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernt. Sachangaben und Gattungsangaben, sonstige beschreibende Angaben wie Ort-, und Tätigkeitsangaben sind von Hause aus ungeeignet, unterscheidend zu wirken, Wortneuschöpfungen, Phantasieworten und sprachunüblichen Wortkombinationen kommt regelmäßig von Hause aus Unterscheidungskraft zu (Firma, Firmenschutz, dort auch zu Abkürzungen und Buchstabenkombinationen). Von Hause aus unterscheidungskräftige Unternehmensbezeichnungen unterscheiden mit dem ersten Akt der Ingebrauchnahme, sie genießen mit der Ingebrauchnahme Schutz und haben daher die Priorität der Handlung, aus der erstmals auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung des Rechtsinhabers unter dieser Bezeichnung geschlossen werden kann. Der Zeitpunkt der Rechtsentstehung kann daher auch schon vor der Betriebseröffnung oder der Eintragung einer Firma liegen. Nicht von Hause aus unterscheidungskräftige Unternehmensbezeichnungen sowie Ausstattungen bedürfen zu ihrer Rechtsentstehung der Erlangung von Verkehrsgeltung und haben daher die Priorität des Tages, für den erstmals Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann. Besonderheiten bestehen für Werktitel, deren Schutz durch Titelschutzanzeigen vorverlegt werden kann. Entstehen die Kennzeichnungsrechte am gleichen Tag, kommt keinem der Zeitvorrang zu, und es gelten die Grundsätze der Gleichnamigkeit (§ 6 IV MarkenG). Der Schutz g. B. endet mit der Aufgabe der Benutzung, bei g. B., deren Schutz Verkehrsgeltung voraussetzt, mit dem Verlust der Verkehrsgeltung. Anders als bei den Markenrechten (Marke, Ausstattung), die übertragen werden können, ohne daß der dazugehörende Geschäftsbetrieb mitübertragen werden muß (§ 27 MarkenG), sind die g. B. an den Betrieb gebunden, sie können daher nur mit dem Geschäftsbetrieb übertragen werden; dies war im bisherigen Recht anerkannt, das Markengesetz hat eine § 27 MarkenG entsprechende Regelung für g. B. bewußt nicht getroffen, da das bisherige Recht insoweit nicht geändert werden sollte. Die Übertragung der Firma und sonstiger g. B., die mit dem bürgerlichen Namen des Geschäftsinhabers gebildet sind, bedarf der Einwilligung des Berechtigten (§ 22 I HGB, § 12 BGB), gegebenenfalls des namengebenden Gesellschafters. Für Übertragungen im Rahmen des Konkurses ist die Einwilligung nur bei den g. B. von Kapitalgesellschaften, der GmbH & Co. KG und bei Marken nicht erforderlich, da in diesen Fällen der Name wahlweise zur Bildung der g. B. zur Verfügung gestellt wurde, so daß im Falle des Konkurses keine Rechte aus § 12 BGB gegen die Verwertung durch den Konkursverwalter hergeleitet werden können. Soweit g. B. an Dritte übertragen werden, bleibt die Priorität des Bezeichnungsrechts erhalten und kommt dem Rechtsnachfolger zugute. Auch Wechsel in der Rechtsform eines Unternehmens führen nicht zum Verlust der Priorität des Bezeichnungsrechts. Soweit die Benutzung der Bezeichnung Dritten überlassen worden ist (Gestattung), fällt das Recht mit seiner ursprünglichen Priorität dem ursprünglichen Rechtsinhaber wieder zu, der es auch gegenüber dem vormaligen Gestattungsempfänger geltend machen kann, selbst wenn dieser aufgrund der schuldrechtlichen Gestattung mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenes (gegenüber dem Gestattenden aber prioritätsjüngeres) Bezeichnungsrecht erworben hat. Die Rechte aus g. B. unterliegen der Erschöpfung. - 4. Rechtsschutz: Der Schutz von Unternehmensbezeichnungen gegen die Verwendung identischer oder verwechslungsfähiger Kennzeichen (Unternehmensbezeichnungen, Titel, Marken etc.) bestimmt sich nach §§ 5, 15 Markengeschäftliche Bezeichnungen Erfaßt werden Fälle der Verwechslungsgefahr, bekannten Unternehmensbezeichnungen kommt gesteigerter Schutz auch gegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung und Unterscheidungskraft zu (§ 15 III MarkenG, bekannte Marke). Keine Rechtsverletzungen sind (§ 23 MarkenG) Fälle des lauteren Familiennamensgebrauchs, der Benutzung eines Kennzeichens als beschreibende Angabe und die Benutzung eines Kennzeichens als Hinweis auf die Bestimmung der Ware (Ankündigungsrecht). Auf die Unterscheidung firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs kommt es nicht an; bereits die jüngere Rechtsprechung hatte diese Unterscheidung zugunsten eines einheitlich für die Kennzeichnungsrechte geltenden kennzeichnenden Gebrauchs für alle Kennzeichen aufgegeben. In Kollisionsfällen entscheidet grundsätzlich die Priorität der kollidierenden Bezeichnungsrechte. Bei der Kollison mit Marken ist zu beachten, daß das Markenrecht zwar erst mit der Eintragung ins Markenregister entsteht, sie sind erst mit der Eintragung geschützt, ihnen kommt aber die Priorität des Eingangs der Anmeldung beim Deutschen Patentamt (DPA) zu, Prioritätsrechte einschließlich der Ausstellungspriorität (Ausstellungsschutz) können aber in Anspruch genommen werden (§ 6 MarkenG) und begründen im Kollisionsfall einen entsprechenden Zeitrang. Der durch eine bloße Benutzung begründete Besitzstand an einer Marke wird im Kollisionsfall nicht geschützt, solange er nicht zur Erlangung von Verkehrsgeltung geführt hat (Ausstattung). Umgekehrt besteht zugunsten des Inhabers einer prioritätsälteren g. B. die Möglichkeit, aus seinem Recht die Löschung der jüngeren Marke zu verlangen (§§ 12, 13 MarkenG). - a) Schutz gegen Verwechslungsgefahr: geschäftliche Bezeichnungen B. genießen Schutz gegen die Benutzung identischer oder ähnlicher g. B. und Marken durch Dritte, wenn Verwechslungsgefahr besteht (§ 15 II MarkenG). Kriterien zu ihrer Feststellung sind die Ähnlichkeit der kollidierenden Kennzeichen, das Ausmaß ihrer Unterscheidungskraft und die Branchennähe der Unternehmen, die in Wechselwirkung miteinander stehen: Identität oder große Ähnlichkeit der Kennzeichen kann auch bei Branchenferne Verwechslungsgefahr begründen und umgekehrt; das Klagezeichen kann durch starke Benutzung bis hin zu Verkehrsdurchsetzung einen Schutzumfang erreicht haben, der Verwechslungsgefahr mit nur geringer ähnlichen Kennzeichen bei Branchenferne begründet und umgekehrt. Bei der Beurteilung der Kennzeichenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck der kollidierenden Kennzeichen nach Klang, Sinn und Bild abzustellen (vgl. dazu Marke 5a)). Der Schutz der sachlichen Rechte endet bei nur regional geschützten Bezeichnungen am räumlichen Bereich ihres Schutzes, wobei das Interesse des Inhabers des prioritätsälteren Rechts an einer angemessenen Ausweitung des sachlichen und räumlichen Wirkungsbereichs zu berücksichtigen ist. b) Schutz der bekannten Unternehmensbezeichnung, Verwässerungsgefahr: vgl Marke II 5 b). - c) Ansprüche des Verletzten: Im Verletzungsfall hat der Rechtsinhaber Unterlassungs-, bei Verschulden Schadensersatzansprüche (§§ 15, 128 MarkenG), bei fehlendem Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die durch Auskunftsansprüche (Auskunftspflicht) und Vernichtungsansprüche sowie die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt werden. Zu beachten ist, daß sich der Unterlassungsantrag bei Kennzeichnungsrechte verletzendem Firmengebrauch auf die Gesamtbezeichnung der kollidierenden Firma so, wie sie gebraucht wird, zu richten hat. Der Beseitigungsanspruch des Verletzten gegen den in der Eintragung der verletzenden Firma ins Firmenregister liegenden Störzustand erfaßt dagegen nur die Firmenbestandteile, die die Verwechslungsgefahr begründen, nur hinsichtlich dieser Teile kann Einwilligung in die Löschung beantragt werden. Geht der Störzustand von einer eingetragenen Marke aus, geht der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marke; der Antrag auf Löschung einzelner Teile der Marke ist unzulässig, da sie eine Einheit darstellt, die in ihrer Gesamtheit der Prüfung im markenrechtlichen Eintragungsverfahren unterliegt und daher nicht in Teile zerlegt werden kann. Zu Kollisionen aufgrund der Erstreckung von Kennzeichenrechten infolge der Deutschen Einheit vgl. Erstreckung, Weiterbenutzungsrecht. Rechtsstreitigkeiten aus der Kollision von Kennzeichnungsrechten sind Kennzeichenstreitsachen, für die die Landgerichte zuständig sind (§ 140 MarkenG). Verjährung und Verwirkung: §§ 20, 21 Markengeschäftliche Bezeichnungen Strafvorschrift: § 143 Markengeschäftliche Bezeichnungen

 

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