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Firmenschutz
Rechtsvorschriften zur Sicherung des Rechtes des Kaufmannes an seiner Firma gegen unbefugten Firmengebrauch.
I. Handels- und Gesellschaftsrecht: 1. Das Registergericht hat von Amts wegen oder auf Antrag durch Festsetzung von Ordnungsgeld die Unterlassung des Gebrauchs einer den Vorschriften der §§ 17 ff. HGB zuwider benutzten Firma zu erzwingen (§ 37 I HGB); unzulässige Firmeneintragungen unterliegen der Löschung (§ 142 FGG). - 2. Ist jemand außerdem in seinen Rechten verletzt, kann er selbst auf Unterlassung klagen (§ 37 II HGB); Abwehranspruch.
II. Kennzeichenrecht: Firmenschutz ist der Name des Kaufmanns, der als geschäftliche Bezeichnung geschützt wird. Wie Firmenschutz zu bilden sind, ist nur in Umrissen gesetzlich geregelt (§§ 18 ff HGB, § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG). Sie enthalten daher regelmäßig neben bürgerlichen Namen Phantasieworte, Sach-, Tätigkeits-, Orts- oder Gattungsangaben, Abkürzungen, Angaben über die Gesellschaftsform oder Nachfolgezusätze. Für die Frage, ob die Firma die für ihren Schutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist und welcher Schutzumfang ihr zukommt, ist auf die Gesamtheit der in der Firma enthaltenen Angaben abzustellen, wobei es genügt, wenn ein Bestandteil oder die Kombination von Teilen der Firma Unterscheidungskraft verleihen. Dem in einer Firma enthaltenen bürgerlichen Namen kommt regelmäßig Unterscheidungskraft zu, die den die Gesellschaftsform oder eine Nachfolge anzeigenden Zusätzen fehlt, weil sie niemanden benennen und von jeder Gesellschaft zu führen sind. Sach-, Tätigkeits-, Orts-, Gattungs- und sonstigen beschreibenden Angaben fehlt die Unterscheidungskraft, solange nicht Begriffe in sprachunüblicher Weise verwendet oder aus Teilen von ihnen Wortneuschöpfungen oder Phantasieworte entstehen. Unaussprechbaren Abkürzungen und Buchstabenfolgen fehlt die Namensfunktion, sie werden daher erst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig. Ein mögliches Freihalteinteresse ist zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist zu berücksichtigen, daß Gesellschaften die Bildung von Sachfirmen teilweise vorgeschrieben und teilweise freigestellt ist, wobei Sachfirmen den Gegenstand des Unternehmens erkennen lassen müssen. Das beschränkt die Möglichkeiten der Bildung phantasievoller Firmenformen und ist bei den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen, beschränkt aber zugleich deren Schutzumfang. Entsprechendes gilt für Verbandsnamen, die in aller Regel sachbezogen aus dem Gegenstand der Verbandstätigkeit hergeleitet werden. Nicht schutzfähig sind Firmen, die täuschen (§ 18 II HGB), irreführen (§ 3 UWG) oder sonst gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Firmen, die mit dem Namen eines Strohmanns zur Rufausbeutung einer bekannten Marke oder Unternehmensbezeichnung gebildet sind, kommt daher kein Schutz zu. Ob die Firma im registerrechtlichen Eintragungsverfahren unbeanstandet geblieben ist, ist für ihre materielle Schutzfähigkeit nicht entscheidend, formelles und materielles Firmenrecht sind voneinander unabhängig. Die Entscheidung des Registergerichts bindet das Gericht für Kennzeichenstreitsachen nicht, eine schon registerrechtlich unzulässige Firma kann allerdings nicht befugt gebraucht werden; gegen registerrechtlich unzulässigen Firmengebrauch kann zudem aus § 37 HGB vorgegangen werden. Für den materiellen Rechtsschutz der Firma gelten die allgemeinen Grundsätze zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen.
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