Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus den im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird, insbes. Ansprüche aus der Verletzung von geschäftlichen Bezeichnungen und Marken, Löschungsklagen (Löschung), Ansprüche auf Übertragung der Agentenmarke etc. Zuständig sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert, die Bundesländer haben teilweise von der Möglichkeit der Konzentration (§ 140 II MarkenG) bereits Gebrauch gemacht. Die Mitwirkung von Patentanwälten wird als notwendig anerkannt (§ 140 V MarkenG). Es besteht die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung (§ 142 MarkenG).