wird in Wettbewerbs-, Marken-, Patent- und Gebrauchsmustersachen einer wirtschaftlich schwachen Partei gewährt, wenn sie glaubhaft macht, daß die Kostenbelastung nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (§ 23 b UWG, § 142 MarkenG, § 144 PatG, § 26 GebrMG). In Wettbewerbssachen hat eine Streitwertherabsetzung nach § 23 a UWG (Herabsetzung wegen nach Art und Umfang einfacher Sache oder Untragbarkeit der Kosten aus dem vollen Streitwert für eine Partei) Vorrang. Streitwertbegünstigung ist Festsetzung eines Teilstreitwerts mit der Folge, daß die begünstigtePartei im Falle vollständigen oder teilweisen Unterliegens Anwalts- und Gerichtskosten nur nach dem Teilstreitwert zu tragen hat.