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Patent
gewerbliches Schutzrecht, das neben dem Gebrauchsmuster für den Schutz technischer Erfindungen gewährt wird (vgl. auch europäisches Patent). Patent werden auf der Grundlage des Patentgesetzes (PatG) i. d. F. vom 16.12.1980 (BGBl 1981 I S. 1, m. spät. Änd.) erteilt und unterscheiden sich in den Schutzvoraussetzungen von den Gebrauchsmustern dadurch, daß Patent auch für Verfahrenserfindungen erteilt werden können, höhere Anforderungen an die Erfindungshöhe gestellt werden und der Erteilung ein Prüfungsverfahren vorausgeht, so daß ein qualifiziertes Schutzrecht hoher Bestandskraft entsteht. - 1. Grundzüge: Patentfähig sind alle neuen (Neuheit) und gewerblich anwendbaren (gewerbliche Anwendbarkeit) Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Erfindungshöhe). Erfaßt werden alle Arten technischer Erfindungen (Patentkategorien). Vom Erfindungsschutz sind ausgenommen Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche (§ 1 Abs. II, III PatG), ferner Pflanzensorten, Tierarten, im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (ausgenommen mikrobiologische Verfahren und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse, Mikroorganismus, Budapester Vertrag) und Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung sittenwidrig wäre (§ 2 PatG). Zum Recht an der Erfindung und dessen Schutz vgl. Erfindung, Entnahme, Arbeitnehmererfindung. - 2. Verfahren: Um Erteilung eines Patent ist durch Anmeldung der Erfindung nachzusuchen. Über das Gesuch wird im Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt (DPA), im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Anmeldung hat den Anforderungen der §§ 35-37 PatG zu genügen, legt den Inhalt der technischen Lehre für das Erteilungsverfahren fest, spätere Änderungen sind nur in Grenzen möglich (§ 38 PatG, vgl. Erweiterung, Offenbarung), und setzt die Frist für die Inanspruchnahme einer inneren (§ 40 PatG) oder einer äußeren (§ 41 PatG) Priorität in Lauf (Prioritätsrecht). Aus dem Erfordernis, für jede Erfindung eine besondere Anmeldung einzureichen (§ 35 I 2 PatG), folgt das Recht des Anmelders, Teile der Anmeldung auszuscheiden und in einem von der Anmeldung (Stammanmeldung) gesonderten Erteilungsverfahren (Ausscheidungsanmeldung) weiterzuverfolgen. Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen (§ 39 PatG). Die Anmeldung unterliegt zunächst nur einer Prüfung auf offensichtliche Mängel (§ 42 PatG) und wird spätestens 18 Monate nach ihrer Einreichung offengelegt; mit der Offenlegung genießt die Erfindung vorläufigen Patentschutz (§ 33 PatG). Die sachliche Prüfung der Anmeldung erfordert einen gesonderten Prüfungsantrag ("verschobene" Prüfung), den der Anmelder bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Einreichung der Anmeldung zu stellen hat, der aber auch von jedem Dritten gestellt werden kann (§ 44 PatG) und das Prüfungsverfahren in Lauf setzt (§§ 45 ff. PatG), das entweder mit der Zurückweisung der Anmeldung oder der Erteilung des Patent endet (§§ 48, 49 PatG). Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der Frist gestellt und die Gebühr bezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 58 III PatG). Angriffe Dritter gegen das erteilte Patent können durch Einspruch und Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden; der Patentinhaber kann derartigen Angriffen entgehen, indem er das Patent beschränken läßt (§ 64 PatG). Abgesehen vom Rechtsbeschwerdeverfahren, das revisionsähnlichen Charakter hat, gilt in allen diesen Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 46, 59 III, 87 Abs. 115 PatG). Für Geheimpatente gelten besondere Vorschriften. Mit der Erteilung tritt der volle Rechtsschutz der patentierten Erfindung ein, mit Widerruf oder Nichtigerklärung gelten die Wirkungen des Patent rückwirkend als nicht eingetreten (§§ 21 III, 22 II PatG). - 3. Schutzdauer: Der Schutz ist auf 20 Jahre befristet, beginnt mit dem auf den Anmeldetag folgenden Tag zu laufen (§ 16 PatG) und setzt Zahlung der laufenden Gebühren voraus. Soweit die Zulassung neuer Stoffe und Verfahren von staatlichen Genehmigungsverfahren abhängt, kann in deren Dauer eine wesentliche Einschränkung des Patentschutzes liegen; § 16 a PatG ermöglicht in diesen Fällen die Beantragung eines ergänzenden Schutzzertifikats, praktische Bedeutung hat diese Möglichkeit bislang erst für Arzneimittel erlangt (VO/EWG Nr. 1768/92 vom 18.6.1992, ABl. EG Nr. L 182, 1). - 4. Verletzung: Wer ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Gegenstände nach der geschützten Lehre herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder ein geschütztes Verfahren ausführt (vgl. Patentkategorien, Kombinationspatent, Stoffpatent), verletzt die Rechte aus dem Patent, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 11 PatG vorliegt. Der Schutzumfang richtet sich nach den Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen (§ 14 PatG), aus ihnen ist der Gegenstand der Erfindung zu ermitteln. Maßgebend ist die technische Vorstellung, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten am Prioritätstag ausgerüstete Fachmann diesen Unterlagen, dem dort mitgeteilten und sonst zu seinem Fachwissen zählenden Stand der Technik entnimmt. Für das Verständnis der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist die Anschauung des Fachmanns maßgeblich, nicht die subjektive Erkenntis oder Willensrichtung des Anmelders. Höchst- oder Mindestwerte beschränken i. d. R den Schutzumfang, im Erteilungs-, Einspruch-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren erklärte Beschränkungen oder Verzichte sind zu beachten. Mit dem durch Auslegung ermittelten Gegenstand des Patent ist der angegriffene Verletzungsgegenstand nach technischer Problemstellung und ihrer Lösung zu vergleichen, wobei es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt. Wortlautgemäße (identische) Verletzungen liegen immer im Schutzbereich des Patents, dem Verletzer ist infolge der Bindung der Verletzungsgerichte an das erteilte Patent die Berufung auf den freien Stand der Technik versagt; sie ist nur im Rahmen des Einspruchs und der Nichtigkeitsklage möglich. Wird von Merkmalen des Patent nicht wortlautgemäß Gebrauch gemacht, ist zu prüfen, ob von der geschützten Lehre äquivalent Gebrauch gemacht wird (Äquivalente); im Rahmen äquivalenter Benutzung ist der Einwand zulässig, die angegriffene Ausführungsform sei im freien Stand der Technik bekannt und daher keine Patentverletzung. Eine besondere Form der Verletzung ist die mittelbare Patent- und Gebrauchsmusterverletzung. Ist ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren anhängig, kommt eine Aussetzung des Verletzungsprozesses in Betracht (§ 148 ZPO), wenn dessen Erfolgsaussicht hinreichend glaubhaft gemacht wird. Verletzungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte (§ 143 PatG; Patentstreitgericht, Patentstreitsache). Die Patentverletzung löst verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Auskunftsansprüche aus (§ 139, § 140 b PatG), bei Verschulden besteht Anspruch auf Schadensersatz (§ 139 II PatG), ohne Verschulden Anspruch auf Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Rechtsschutz wird durch den Vernichtungsanspruch (§ 140 a PatG) und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt (§ 142 a PatG). Verjährung: § 141 PatG; Strafvorschriften: § 142 PatG. Europäische Patente genießen den gleichen Schutz (Art. 2, 64 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)). - 5. Einsicht in Rolle und Unterlagen: Akteneinsicht VII; Gebühren: Deutsches Patentamt (DPA) - 6. Rechtslage in den neuen Bundesländern: Ausschließungspatente, Wirtschaftspatente, Erstreckung.
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