in der früheren DDR für Erfindungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem sozialistischen Betrieb oder einem staatlichen Organ oder mit dessen Unterstützung entstanden waren (§ 8 PatG-DDR); erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das - im Gegensatz zum Ausschließungspatent - keine ausschließlichen Rechte begründete, sondern dem Erfinder Anspruch auf moralische und materielle Anerkennung gab und Benutzungsrechte der sozialistischen Betriebe und der staatlichen Organe vorsah (§ 10 PatG-DDR). Die Erteilung von Wirtschaftspatent wurden durch das DDR-Gesetz vom 29.6.1990 (GBl. DDR I 571) abgeschafft, anhängige Anmeldungen wurden als Ausschließungspatente weiterbehandelt, erteilte Wirtschaftspatent wurden auf Antrag in Ausschließungspatente umgewandelt (Art. 3). Erhaltengebliebene Wirtschaftspatent werden nach § 7 Abs. 1 ErstrG als Patente behandelt, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 S. 1 PatG) abgegeben worden ist (Erstreckung, Lizenzbereitschaft).