|
|
Grenzbeschlagnahme
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. 3. 1990 (BGBl I 422) sind für gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Vorschriften über die Grenzbeschlagnahme ergangen (§ 111 a UrhG, § 14 a GeschmMG, § 142 a PatG, § 25 a GebrMG, § 9 Abs. 2 HalbleiterSchG, § 40 a SSchG), die im wesentlichen vorsehen, daß schutzrechtsverletzende Waren bei ihrer Ein- oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörden unterliegen, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Antrag stellt und die Schutzrechtsverletzung offensichtlich ist. Die Beteiligten sind von der Beschlagnahme unverzüglich zu unterrichten. Wird nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der Mitteilung widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung an. Im Falle des Widerspruchs muß der Schutzrechtsinhaber binnen 2 Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Verwahrung oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, jedenfalls aber nachweisen, daß die Entscheidung beantragt und ihm noch nicht zugestellt ist; andernfalls hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme auf. Ungerechtfertige Grenzbeschlagnahme verpflichtet den Antragsteller zum Schadensersatz. Im Markenrecht gilt die Regelung nur, soweit nicht die VO/EWG 3842/86 vom 1.12.1986 (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) anwendbar ist (§ 146 MarkenG).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|