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Beschlagnahme

zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung privater oder öffentlicher Belange. - 1. Strafrecht (einschl. Steuerstrafrecht): Möglich ist Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können oder der Einziehung unterliegen. Beschlagnahme erfolgt durch Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte (z. Beschlagnahme Polizei), bei Ordnungswidrigkeiten auch durch Verwaltungsbehörden (§§ 94 ff. StPO, § 46 OWG, §§ 399 ff. AO). - Postsendungen müssen zur Öffnung i. d. R. dem Richter vorgelegt werden (§ 100 StPO). - Im Urheberrecht kann die Beschlagnahme ausgesprochen werden, wenn Strafantrag wegen Urheberrechtsverletzung gestellt ist. - Beschlagnahme von Druckschriften richtet sich nach den §§ 111 m, n StPO (Presserecht). - 2. Konkursverfahren: Das Konkursgericht erläßt einen Sperrbeschluß, wonach alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen zunächst dem Konkursverwalter auszuhändigen sind; Postsperre, § 121 KO (ab 1. 1. 1999: § 99 InsO). - 3. Zwangsversteigerung: Beschlagnahme eines Grundstücks durch Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder Eingang beim Grundbuchamt, wenn der Versteigerungsvermerk demnächst im Grundbuch eingetragen wird (§ 22 I ZVG). Die Beschlagnahme hat Wirkung eines Veräußerungsverbotes und umfaßt neben dem Grundstück auch Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 20 II, 23 ZVG). - 4. Gewerblicher Rechtsschutz: Einziehung, Grenzbeschlagnahme.

 

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