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Druckschriften
1. Begriff: Alle Druckerzeugnisse sowie andere zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text. - Periodische D.: Zeitungen oder Zeitschriften, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen. - 2. Presserecht: Druckschriften unterliegen dem Presserecht und müssen grundsätzlich eine Herkunftsangabe enthalten (Impressum). Das gilt nicht für die harmlosen D.: (1) amtliche D., soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, und (2) die nur den Zwecken des Gewerbes und des Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften (z. B. Vordrucke, Preislisten, Familienanzeigen). - 3. Die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts, z. B. mit Beleidigungen oder irreführenden Angaben, wie die Veröffentlichung von Druckschriften unter Mißachtung der Ordnungsvorschriften des Presserechts sind nach allgemeinem Strafrecht, Wettbewerbsrecht oder Presserecht als strafbare Handlung mit Strafe bzw. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. - 4. Ablieferung eines Pflichtstückes jeder Druckschriften an die Deutsche Bibliothek.
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