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Presserecht
die besonderen, das Pressewesen betreffenden Rechtsvorschriften. - 1. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind durch Art. 5 I 2, 3, II GG und die entsprechenden Verfassungsbestimmungen der Länder geregelt. - 2. Nach Art. 75 Nr. 2 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse. Das Reichspressegesetz vom 7. 5. 1874 ist größtenteils durch Ländergesetze abgelöst, z. T. darin übernommen. Wichtige Grundsätze neben Pressefreiheit: a) Errichtung des Gewerbebetriebes darf keinen Sonderbeschränkungen unterworfen werden. - b) Alle Druckschriften müssen das sog. Impressum enthalten. - c) Hinsichtlich der in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsache besteht auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson eine Berichtigungspflicht (Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung) des verantwortlichen Redakteurs, sofern die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt (§ 11 Reichspressegesetz). - d) Verantwortlich für strafbare Handlungen der Presse ist i. a., insbes. bei periodischen Druckschriften, der Redakteur. Es wird vermutet, daß er die Veröffentlichung eines Druckwerkes, dessen Inhalt eine strafbare Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat, wenn auch diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. z. B. § 11 Hess. PresseGes. i. d. F. vom 20. 11. 1958, GVBl I, S. 183, 189 m. spät. Änd.). Für Bestrafung von Pressedelikten sind neben den besonderen Vorschriften des Presserechts u. U. auch die allg. Strafgesetze maßgebend. - e) Eine vorläufige Beschlagnahme ist im Presserecht u. a. möglich, wenn besondere Formvorschriften nicht beachtet sind (z. B. das Impressum fehlt) oder wenn der Inhalt der Druckschrift bestimmte strafbare Handlungen enthält (§§ 94 ff., 111 m, n StPO). Die Wirksamkeit engerer landesrechtlicher Beschlagnahmevorschriften in den Landespressegesetzen ist streitig.
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