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                Pressefreiheit
                 1. Besondere Ausprägung des in Art. 5 I GG verbürgten, für den modernen demokratischen Staat besonders kennzeichnenden Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das v. a. jede Pressezensur verbietet. - Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG). - Bei Mißbrauch wird die Pressefreiheit verwirkt. - 2. Das Grundrecht verwirkt, wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbes. die Pressefreiheit, zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht (Art. 18 GG). - Vgl. auch Presserecht.  
                  
                
                  
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