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Strafantrag
ein zur Verfolgung bestimmter Straftaten notwendiger Antrag des durch die Straftat Verletzten (§§ 77 ff. StGB). Der Strafantrag bedeutet eine Abweichung von dem das deutsche Strafrecht beherrschenden Grundsatz der Strafverfolgung von Amts wegen, nach dem die Staatsanwaltschaft ohne Zutun Dritter einzuschreiten hat (Offizialmaxime). 1. Wann der Strafantrag erforderlich ist, bestimmt Gesetz im Einzelfall. So z. B. bei: fahrlässiger Körperverletzung (Verkehrsunfall); Beleidigung, zahlreichen Delikten des unlauteren Wettbewerbs, z. B. Zahlung von Schmiergeldern (§ 12 UWG), geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG), Verrat von Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), Verwertung anvertrauter Vorlagen (§ 18 UWG), Verleitung zum Geheimnisverrat (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) (§ 20 UWG). - 2. Berechtigt zur Antragstellung ist i. a. nur der durch die Tat Verletzte, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, ausnahmsweise auch ein Verband. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 77 b StGB). - 3. Rücknahme ist bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig. - Vgl. auch Privatklage.
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