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Verleumdung

I. Strafrecht: Vergehen gem. § 187 StGB; die wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete, zur Herabsetzung oder Verächtlichmachung oder Kreditgefährdung eines anderen geeignete unrichtige Tatsachenbehauptung. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
II. Wettbewerbsrecht: Zur Geschäftsschädigung geeignete Verleumdung des Erwerbsgeschäftes eines anderen, seiner Person, Waren oder gewerblichen Leistungen; Vergehen nach § 15 UWG (unlauterer Wettbewerb 3). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

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