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Verletzungsartenverfahren

von den Versicherungsträgern der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschriebene Krankenbehandlung durch geeignete Ärzte und Heilanstalten an Stelle der sonst üblichen Krankenpflege nach den Bestimmungen der Krankenversicherung (vgl. § 6 der Bestimmungen über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallversicherung vom 19. 6. 1936 - AN S. 195).

 

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