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Verletzter

Begriff des Haftpflichtrechts für denjenigen, der durch ein Unfallereignis körperlich verletzt oder geschädigt ist; auch die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Getöteten. - Der Verletzter hat neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz das Recht zur strafrechtlichen Privatklage oder Nebenklage; ggf. rechtzeitige Stellung eines Strafantrages erforderlich.

 

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