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Verletztenrente

wichtigste Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 580-587 RVO; ab 1. 1. 1997: §§ 56 ff. SGB VII). Die Verletztenrente soll den Unterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen in dem Umfang sichern, in dem die Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit verlorengegangen ist. - 1. Anspruch auf Verletztenrente beginnt mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit i. S. der Krankenversicherung oder mit dem Beginn der durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit i. S. der Rentenversicherung, spätestens jedoch mit dem Beginn der 79. Woche nach dem Arbeitsunfall. - 2. Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit i. d. R. um mindestens 20% über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemindert und erreichen die Prozentsätze zusammen wenigstens 20%, so ist für jeden, auch den früheren Arbeitsunfall, eine Verletztenrente zu gewähren. Bei Wiedererkrankung an den Folgen eines Arbeitsunfalls ist die Verletztenrente in voller Höhe weiterzuzahlen, daneben erhält der Berechtigte, wenn er arbeitsunfähig ist, Verletztengeld oder Übergangsgeld. - 3. Höhe: a) Bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Verletztenrente (Vollrente) 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (§ 581 I Nr. 1 RVO); b) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 wird der Teil der Vollrente (Teilrente) gewährt, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht (§ 581 I Nr. 2 RVO); c) für Schwerverletzte, die infolge des Arbeitsunfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können, erhöht sich die Verletztenrente um 10%, wenn keine Rente von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt wird (§ 582 RVO). Nach § 587 RVO hat der Unfallversicherungsträger, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist, die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen. - 4. Dauer: Die Verletztenrente kann für die Dauer von zwei Jahren als vorläufige Rente gewährt werden, wenn die Rente der Höhe nach noch nicht auf Dauer festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall ist die Rente als Dauerrente grundsätzlich zeitlich unbegrenzt festzustellen. Sie kann von der vorläufigen Rente auch ohne Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Versicherten abweichen (§ 580 RVO); der Versicherte ist jedoch vorher zu hören. Eine festgesetzte Dauerrente kann nur herabgesetzt oder entzogen werden, wenn im Vergleich zu den zur Rentengewährung maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung (Besserung) eingetreten ist (§ 48 SGB X).

 

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