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Jahresarbeitsverdienst

in der Sozialversicherung das gesamte Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres für seine geleisteten Dienste aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bezieht. In den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich berechnet.
I. Krankenversicherung: Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienst notwendig, weil die Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten davon abhängig ist, daß der Jahresarbeitsverdienst die in § 6 I Nr. 1 SGB V festgesetzte Grenze (Jahresarbeitsverdienstgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Sie beträgt 75% der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. - Bei der Ermittlung des für die Versicherungspflicht eines Angestellten maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst ist jeweils von den zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Bezügen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigungsverhältnisse von vornherein für kürzere Zeitdauer als ein Jahr abgeschlossen werden. Bei schwankenden Bezügen wird der voraussichtliche Jahresarbeitsverdienst im voraus gewissenhaft geschätzt; die darauf beruhende Entscheidung über die Versicherungspflicht gilt, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert. - Eine nachträgliche Berichtigung unterbleibt, falls der tatsächliche Verdienst des Jahres hinter dem schätzungsweise angenommenen zurück bleibt oder diesen übersteigt.
II. Angestelltenversicherung/Arbeitslosenversicherung: Seit 1. 1. 1968 weggefallen. In diesen beiden Versicherungszweigen besteht nur noch eine Beitragsbemessungsgrenze.
III. Unfallversicherung: Die Leistungen werden nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall (§ 571 RVO, ab 1. 1. 1997: §§ 81 ff. SGB VII). Auch ein außerhalb des Unfallbetriebes erzieltes Arbeitseinkommen muß berücksichtigt werden. Hat z. B. ein Arbeitnehmer am 2. 10. 1995 einen Arbeitsunfall erlitten, so ermittelt der Unfallversicherungsträger den gesamten Arbeitsverdienst des Verletzten in der Zeit vom 2. 10. 1994 bis 1. 10. 1995 und legt ihn der Berechnung der Leistungen zugrunde. Maßgebend ist stets der Bruttoarbeitsverdienst. - Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens das 300fache des für das Lebensalter des Verletzten in Betracht kommenden Ortslohns und höchstens 36 000 DM; die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch einen höheren Betrag bestimmen (§ 575 RVO).

 

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