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Sozialversicherung
eines der wichtigsten Instrumente staatlicher Sozialpolitik.
I. Charakterisierung: Im Gegensatz zur Individualversicherung werden durch gesetzlich geregelte Einrichtungen weite Kreise der Bevölkerung gegen Schäden gesichert, die die Existenzgrundlage des einzelnen und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen drohen, wie Krankheit, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und dadurch entstehender Verdienstausfall, sowie zum Ausgleich der durch Entbindung oder Tod entstehenden Kosten. Umfang, Leistungen und Verfahren der Sozialversicherung in den einzelnen Staaten verschieden geregelt. - Die deutsche Sozialversicherung entstand aus der Idee der genossenschaftlichen Selbsthilfe, ist jedoch durch die Mitwirkung des Staates bei der Verwaltung und Aufbringung der Mittel (Versicherungszwang, gesetzlich geregelte Staffelung der Zwangsbeiträge, die sich weniger nach den Leistungen der Versicherung als nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten richten) zu einem Teilgebiet staatlicher Sozialpolitik geworden, besonders auch durch die Umstellung der Leistungen bei der Währungsreform im Verhältnis 1:1. - Einen Überblick über die Charakteristik hinsichtlich Träger, Versicherungspflicht, Beitragshöhe und -aufbringung, Leistungen, Voraussetzungen sowie Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers gibt die Übersicht "Sozialversicherung".
II. Geschichtliches: Entsprechende Selbsthilfe-Einrichtungen wurden zuerst im Bergbau geschaffen, bezeichnet als Bruderladen, Büchsenkassen, Knappschaftskassen u. ä., um die wirtschaftliche Existenz der in Not geratenen Knappen zu sichern; im Handwerk: Zünfte und Gilden zur Unterstützung der in Not geratenen Meister und Gesellen, im 19. Jh. Versicherungsgemeinschaften verschiedenster Berufsgruppen und Berufszweige in wachsender Zahl. Aus diesen Vorläufen erwuchs die deutsche Sozialversicherungsgesetzgebung.
III. Versicherungszweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Die Zurechnung der Arbeitslosenversicherung zur Sozialversicherung hängt von der Fragestellung ab; als Teilgebiet staatlicher Tätigkeit gehört sie zur Sozialversicherung bei der Erfassung der Güter- und Einkommensströme im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
IV. Träger: Ausschließlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Versicherungsträger), Leistungen und Beiträge bzw. die Art der Beitragsberechnung sind gesetzlich festgelegt. Träger der Krankenversicherung (Krankenkassen) haben die Möglichkeit innerhalb gewisser vom Gesetzgeber vorgezeichneter Grenzen selbst über die Beitrags- und Leistungshöhe zu entscheiden.
V. Rechtssystematik: Als Teilgebiet des Sozialrechts unterscheidet sich die Sozialversicherung von der Versorgung (soziales Entschädigungsrecht) dadurch, daß i. d. R. Leistungen nur nach dem Versicherungsprinzip, also nach vorangegangener Beitragsentrichtung erbracht werden. Das Versicherungsprinzip wird jedoch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs in zahlreichen Einzelregelungen durchbrochen. Von der Sozialhilfe unterscheidet sich die Sozialversicherung grundsätzlich dadurch, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls die gesetzlich vorgesehenen Leistungen unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden.
VI. Gerichtsbarkeit: Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung werden vor den Sozialgerichten (Landessozialgerichte, Bundessozialgericht (BSG)) entschieden; vgl. im einzelnen Sozialgerichtsbarkeit. - Vgl. auch soziale Sicherung 2.
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