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soziales Entschädigungsrecht

Oberbegriff für die einzelnen Rechtsgebiete, nach denen bei Gesundheitsschäden eine soziale Entschädigung bzw. Versorgung in Anspruch genommen werden kann. Das s. E. hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt und umfaßt heute auch Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Bundeseuchengesetz (Impfschäden), und Opferentschädigungsgesetz (OEG). - Einheitlicher Grundgedanke ist die Entschädigung und Versorgung von Personen, die aufgrund von Einwirkungen, für die die Allgemeinheit bzw. der Staat die Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben. - Leistungen: Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit, besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld sowie Kapitalabfindung, insbes. zur Wohnraumbeschaffung (§ 24 I SGB 1). Der Umfang der Leistungen richtet sich generell nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zuständig für die Leistungen sind die Versorgungsbehörden, Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen; für die besonderen Hilfen die Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen.

 

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