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soziales Jahr

freiwilliges soziales Jahr. 1. Begriff: Ganztätige pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Gesundheitshilfe, vor allem in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen u. a. - 2. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. 8. 1964 (BGBl I 640) m .spät .Änd. - 3. Das s. J. soll zwischen der Vollendung des 17. und 27. Lebensjahres bis zur Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet werden; Helfer und Helferinnen müssen sich mindestens für 6 Monate verpflichten. In Ausnahmefällen kann das s. J. schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet werden. - 4. Vergütung: Den Helfern und Helferinnen dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zweck der Höherversicherung ersetzt werden. - 5. Steuerliche Vergünstigungen werden den Eltern unter diesen Voraussetzungen gewährt ähnlich wie für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden (Berufsausbildungskosten, Kinderfreibetrag).

 

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