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Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf, d. h. zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang. - Steuerliche Behandlung: 1. Aufwendungen für einen später zu ergreifenden Beruf sind als Kosten der Lebensführung, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch nicht bei Ausbildung eines bereits im Berufsleben Stehenden für einen anderen Beruf (z. Berufsausbildungskosten Studienkosten eines Zahnarztes zum Überwechseln in die allgemeine Medizin). - 2. Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten sind bis zu 1.800 DM, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 2.400 DM jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. - 3. Berufsausbildungskosten für Personen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder für die kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG geltend gemacht werden, höchstens jedoch bis 12.000 DM für jede unterhaltene Person. Die Aufwendungen sind gegebenenfalls um die 1.200 DM übersteigenden Einkünfte der unterhaltenen Person zu kürzen. - 4. Berufsausbildungskosten für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, können ihrer Höhe nach abhängig vom Alter des Kindes, der Art seiner Unterbringung und der Höhe seiner eigenen Einkünfte und Bezüge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Ausbildungsfreibetrag). - Anders: Fortbildungskosten.

 

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