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Jugendhilfe
Bezeichnung für die Gesamtheit der Leistungen, die Jugendlichen zur Erziehung, Bildung und Entwicklung gewährt werden. - 1. Gesetzliche Grundlage: Jugendhilfe ist nunmehr geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe i .d .F. vom 15. 3. 1996 (BGBl I 477). Mit diesem Gesetz sind die früheren Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes aufgehoben worden. - 2. Aufgaben: Die Jugendhilfe geht davon aus, daß jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persöhnlichkeit hat. Zwar ist Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und zuerst die ihnen obliegende Pflicht, die Jugendhilfe soll aber zur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung beitragen. Die Jugendhilfe umfaßt im wesentlichen folgende Leistungen: Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, zur Förderung der Erziehung in der Familie, zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (vgl. § 2 II SGB VIII). Andere Aufgaben sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten, die Erteilung bzw. Rücknahme der Pflegeerlaubnis, die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht und nach dem Jugendgerichtsgesetz, die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft etc. (vgl. § 2 III SGB VIII). - 3. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in erster Linie die Jugendämter und Landesjugendämter, die auch die Kosten zu tragen haben für die Erziehungshilfen, soweit dem Jugendlichen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 92 SGB VIII). - Vgl. auch Sicherung der Familie und von Kindern 1 d).
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