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Mitwirkung

Beteiligung des Betriebsrats in Form der Mitwirkung bedeutet Beratung und Mitsprache bei der Entscheidung des Arbeitgebers, deren Rechtsgültigkeit zwar nicht von der Zustimmung des Betriebsrats (Mitbestimmung V 3 a)), wohl aber z. T. von der vorherigen Unterrichtung und Beteiligung des Betriebsrats abhängt (vgl. z. B. §§ 80 II, 99 I, 102 I BetrVG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 I BetrVG) erfordert, daß Arbeitgeber und Betriebsrat in jedem Fall eine Meinungsverschiedenheit rechtzeitig verhandeln mit dem ernstlichen Willen, zu einer Einigung zu kommen (§ 74 I BetrVG). Eine Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten durch den Arbeitgeber kann gem. § 121 BetrVG mit Geldbußen geahndet werden. - Vgl. auch Mitbestimmung.

 

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