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Höherversicherung
Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich zu versichern, eingeführt durch Gesetz vom 14. 3. 1951 (BGBl I 188), über freiwillige Höherversicherung (§§ 1234, 1388 RVO bzw. §§ 11, 115 AVG). Beiträge zur Höherversicherung können nur neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen entrichtet werden. - Freiwillige Beiträge seit 1. 1. 1979 sind wie Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen, wenn sie in keinem zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren liegen, in dem für jedes Kalenderjahr das Zwölffache des Mindestbeitrags aufgewendet ist. - Für jeden Beitrag zur Höherversicherung erhält der Versicherte einen bestimmten Steigerungsbetrag zur Rente, der vom Lebensalter des Versicherten und dem Entrichtungsjahr des Beitrags abhängig ist. Leistungen aus der Höherversicherung nehmen an der jährlichen Anpassung nicht teil. - Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung besteht nur neben einem entsprechenden Anspruch auf Rente aus anderen Beiträgen (§ 1295 RVO, § 72 AVG). Besteht danach kein Anspruch, erfolgt Kapitalabfindung. - Nach dem seit 1. 1. 1992 geltenden SGB VI gelten für die Beiträge zur Höherversicherung die Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend. Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind (§ 280 SGB VI). Wer vor dem 1. 1. 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht hat, kann weiterhin neben den Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen zur Höherversicherung Beiträge zahlen (§ 234 SGB VI).
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