|
|
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Begriff v. a. der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 II SGB VII) und des sozialen Entschädigungsrechts (Absicherung von Kriegsfolgen, Opferentschädigungsgesetz (OEG) etc.). - a) Bezeichnung des Ausmaßes, um das die normale körperliche und geistige Fähigkeit eines von Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kriegsbeschädigung Betroffenen im allgemeinen Erwerbsleben gemindert ist. - b) Für die einzelnen Gesundheitsstörungen oder Körperschäden abstrakt in Prozentsätzen ausgedrückt, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einbuße an Erwerbseinkommen im konkreten Fall. Zur Ermittlung dienen MdE-Tabellen, die auf langjährigen Erfahrungen von ärztlichen Gutachtern beruhen, z. B. im sozialen Entschädigungsrecht nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit. - c) Bewertungsmaßstäbe für das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung im wesentlichen gleich, jedoch mit Abweichungen. Maßgebend für die Bewertung der MdE ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt vor der Schädigung, die mit 100% anzusetzten ist (auch wenn bereits eine MdE vorlag). In der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies bei mehreren Arbeitsunfällen zu MdE-Sätzen von mehr als 100% führen, da jeder Arbeitsunfall einzeln zu entschädigen ist. Im sozialen Entschädigungsrecht ist die Höchstgrenze für die Schädigungsfolgen immer 100%, da nur eine einheitliche Beschädigtenversorgung gewährt wird; bei mehreren Gesundheitsschäden wird hier eine Gesamt-MdE gebildet. - d) Nach dem Grad der MdE richtet sich in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht die Höhe der Renten. - 2. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Grad der MdE für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich bedeutungslos. - 3. Im Schwerbehindertenrecht ist der Begriff der MdE seit dem 1. 8. 1986 durch den Begriff Grad der Behinderung (GdB) ersetzt.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|