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Berufskrankheit
1. Begriff: Krankheit, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet ist und die ein Versicherter bei einer unfallversicherten Tätigkeit erleidet. Im Gegensatz zum Arbeitsunfall, bei dem die schädigende Einwirkung durch ein zeitlich begrenztes, plötzliches Ereignis erfolgt, stellt die Berufskrankheit i. d. R. das Endergebnis einer längere Zeit andauernden, der Gesundheit nachteiligen betrieblichen Beschäftigung dar. - 2. Geltendes Recht: Z. Zt. gilt die Berufskrankheiten-Verordnung i. d. F. vom 8. 12. 1976 (BGBl I 3329) m. spät. Änd. - 3. Beispiele (und deren Ursachen): Hauterkrankungen (Chemikalien), Meniskusschäden (Bergbau unter Tage), Staublungenerkrankungen, Silikose (Staub), Grauer Star (Glasverarbeitung, Schmelzerei), Infektionskrankheiten (Krankenpflege, Laboratoriumstätigkeit) u. a. m. - 4. Verhütung: (1) Verpflichtung des Arbeitgebers (Gesundheitsschutz), (2) Aufgabe der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften durch Vorschläge und Belehrungen. - 5. Entschädigung: Die anerkannten Berufskrankheit gelten versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall und lösen somit die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Gehört die Krankheit jedoch nicht zu den anerkannten Berufskrankheit oder finden die Vorschriften der Unfallversicherung auf den Betrieb keine Anwendung, so muß der Geschädigte nach den Vorschriften des BGB Schadensersatz verlangen und den Beweis für das Verschulden des Arbeitgebers erbringen. - 6. Steuerliche Behandlung: Aufwendungen zur Heilung, Vermeidung oder Milderung typischer Berufskrankheit gelten bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
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