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Arbeitsunfall

Betriebsunfall. 1. Begriff (im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung): Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 548 I RVO; ab 1. 1. 1997: § 8 SGB VII). Nach der Rechtsprechung ein von außen einwirkendes, unfreiwilliges, zeitlich begrenztes, körperlich schädigendes Ereignis, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht und eine Gesundheitsbeschädigung bewirkt oder den Tod herbeiführt (vgl. z. B. BSGE 23, 139). - Zu den Arbeitsunfall gehören auch: gesetzlich anerkannte Berufskrankheiten (§ 551 RVO) und Wegeunfälle (§ 550 RVO); unter Unfallversicherungsschutz steht auch das nach Ablauf eines Lohn- und Gehaltszahlungszeitraumes erstmalige Abheben eines Geldbetrags bei einem Geldinstitut, an das das Arbeitsentgelt überwiesen wird; ein Unfall bei einer mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird (§ 549 I RVO); ein Unfall, den der Versicherte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Körperersatzstückes oder größeren orthopädischen Hilfsmittels, bei einer wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung oder auf einem dazu notwendigen Weg erleidet; Unfälle von Kindern in Kindergärten und Schulen sowie Studenten beim Besuch und auf dem Weg von und zu den entsprechenden Einrichtungen. - 2. Zur Abgrenzung von Arbeitsunfall zu nicht unfallversicherten Unfällen liegt eine umfangreiche Kasuistik der Rechtsprechung vor. - 3. Durch den Arbeitsunfall wird die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers ausgelöst (§ 547 RVO); vgl. ergänzend Haftung.

 

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