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Hilfsmittel

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ärztlicher Verordnung (§ 33 V). Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Gebrauch eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht, z. B. Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel, künstliche Gliederung, Blindenführhunde, Seh- und Hörhilfen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für Hilfsmittel können Festbeträge festgesetzt werden, die Krankenkasse trägt dann die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Ansonsten übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise. Bei ärztlich verordneten Brillen zahlt die Krankenkasse zu den Kosten des Brillengestells einen Zuschuß von 20 DM für die Gläser wird der vereinbarte Festbetrag übernommen. Eine Folgebrille wird nur übernommen bei einer Sehverschlechterung von mindestens 0,5 Dioptrien, wenn der Versicherte das 14. Lebensjahr vollendet hat. Kosten für Kontaktlinsen werden nur in medizinisch zwingend notwendigen Ausnahmefällen übernommen, ansonsten wird höchstens der Betrag als Zuschuß gezahlt, der für eine erforderliche Brille hätte gezahlt werden müssen. Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen (z. B. Leibbinden, Handgelenkmanschetten) und Mittel mit geringen Abgabepreisen werden nicht übernommen (vgl. VO v. 13. 12. 1989 - BGBl I, 2237).

 

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