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Festbeträge
(für Arznei- und Verbandmittel), durch § 35 SGB V mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2477) eingeführte Regelung zur Steuerung der Ausgaben der Krankenkassen im Arznei- und Verbandmittelbereich. Nach § 31 SGB V sollen die Kosten von Arznei- und Verbandmitteln nur dann ohne Zuzahlung (Verordnungsblattgebühr) von der Krankenkasse voll übernommen werden, wenn ein Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt ist. Nach § 35 SGB V setzt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge fest. Die Festbeträge von Verbandmitteln werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt (§ 35 III SGB V). - Ein Festbeträge für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen kann erst drei Jahre nach der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Festbeträge für Arzneimittel ist grundsätzlich von den preisgünstigen Apothekenabgabepreisen in der Vergleichsgruppe auszugehen. - Festbeträge für Hilfsmittel können von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgesetzt werden. Gleichartige und gleichwertige Mittel sollen in Gruppen zusammengefaßt werden. Für Brillengestelle und Brillengläser sind getrennte Festbeträge festzusetzen (§ 36 SGB V). - Vgl. auch Arzneimittelversorgung 3.
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