Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Arzneimittelversorgung

1. Überblick: Die Arzneimittelversorgung in Deutschland wird durch schätzungsweise tausend Hersteller, etwa zwanzig Großhändler und mehr als zwanzigtausend Apotheken sichergestellt. Das Arzneimittelangebot umfaßt mehr als fünfunddreißigtausend industriell hergestellte Präparate, die man in freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterteilen kann. - 2. Abgabe- und Zulassungsverfahren: Die Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt in Form von Sachleistungen (Sachleistungsprinzip). Das vom Arzt verordnete Arzneimittel wird von Apotheken an den Patienten abgegeben. Der Apotheker rechnet das abgegebene Arzneimittel dann mit der Krankenkasse des Patienten ab. Ärzte können lediglich Arzneimittelmuster kostenlos an Patienten abgeben. Der Bund ist für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig, während die Überwachung der pharmazeutischen Unternehmen den Bundesländern obliegt. - 3. Preisbildung: a) Arzneimittelverordnung: Pharmazeutische Hersteller sind grundsätzlich frei, die Preise ihrer Arzneimittel entsprechend der Wettbewerbssituation zu bilden oder zu verändern. Um jedoch das Gebot eines in ganz Deutschland einheitlichen Apothekenverkaufspreises sicherzustellen, unterliegt die Preisbildung des Großhandels und der Apotheken der von der Bundesregierung erlassenen Arzneimittel-Preisverordnung. - b) Festbeträge: Die grundsätzlich freie Preisbildung auf der Herstellerstufe, die für Forschung und Entwicklung wichtig ist, wird seit dem Gesundheits-Reformgesetz (im Jahre 1989) faktisch durch das Instrument der Festbeträge eingeschränkt. Die Krankenkassen erstatten für wirkungsgleiche Arzneimittel, die in der Festbetragsliste enthalten sind, nur noch einen einheitlichen, niedrigen Betrag, unabhängig von den tatsächlich divergierenden Marktpreisen der einzelnen Arzneimittel. - Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgestellt: Im ersten Schritt bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und der Krankenkassen, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge sachlich sinnvoll festgesetzt werden können. Im zweiten Schritt setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich den jeweiligen Festbetrag einer Arzneimittelguppe fest. - Vgl. auch Gesundheitswesen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Arzneimittelschäden
Arzneimittelwerbung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Bankumsätze | Kilobyte (KB) | Merkmalsbesteuerung | Arbeitnehmer | Gesellschaft
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum