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Arzneimittelschäden

die infolge der Anwendung eines Arzneimittels bei dem Körper oder der Gesundheit eines Menschen eingetretenen Verletzungen. Für Arzneimittelschäden trifft den pharmazeutischen Unternehmer eine Gefährdungshaftung (§ 84 Arzneimittelgesetz) dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch medizinisch nicht vertretbare schädliche Wirkungen (Nebenwirkungen) hat, die ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder der Herstellung haben, oder wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. - Vgl. auch Produkthaftung, Verkehrssicherungspflicht.

 

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