wird von den Herstellern und Importeuren von Geräten zur Aufnahme oder Übertragung von Werken auf Bild- und Tonträger (Kassettenrecorder, Videorecorder etc.) sowie den Herstellern und Importeuren von Bild- und Tonträgern (Leerkassetten) nach der Anlage zu § 54 UrhG zugunsten der Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten erhoben (§ 54 I UrhG). Die Geräteherstellerabgabe schulden ferner die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten (§ 54 II UrhG). Die Abgabe kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die die Urheber zu angemessenen Anteilen an den Vergütungen zu beteiligen hat (§ 54 VI UrhG).