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Gepäckverzeichnis
Einrichtung im vereinfachten Zollgutversand. Für das auf Gepäckverzeichnis abgefertigte Reisegepäck (§ 12 Eisenbahn-Zollordnung), das nicht oder nicht ordnungsgemäß wieder zugestellt wird, haftet die Eisenbahnverwaltung nach der höchsten in Frage kommenden Zollbelastung.
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