| 
                | 
              
                Gepäckverzeichnis
                 Einrichtung im vereinfachten Zollgutversand. Für das auf Gepäckverzeichnis abgefertigte Reisegepäck (§ 12 Eisenbahn-Zollordnung), das nicht oder nicht ordnungsgemäß wieder zugestellt wird, haftet die Eisenbahnverwaltung nach der höchsten in Frage kommenden Zollbelastung.  
                  
                
                  
                    << vorheriger Begriff | 
                     | 
                    nächster Begriff>> | 
                   
                  
                     | 
                     | 
                     | 
                   
                 
				
                      
                      
                      
                      
               
                  
                Diese Seite bookmarken : 
                | 
                |