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Schadensersatz
I. Allgemein: 1. Begriff: Ausgleich des Schadens (Interesse), der einem anderen durch einen vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden Umstand erwachsen ist. - 2. Schadensersatzpflicht: Gesetzlich oder vertraglich begründete Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Eine Sch.-Pflicht kann sich u. a. sowohl aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag (durch Verzug, Unvermögen, Unmöglichkeit), insbes. bei gegenseitigen Verträgen, als auch aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder auch außerhalb vertraglicher Beziehungen aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung ergeben.
II. Bürgerliches Recht: 1. Allgemeine Grundsätze über die Formen des aufgrund anderer Bestimmungen zu leistenden Schadensersatz in §§ 249-255 BGB. Der Schädiger muß den tatsächlichen Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (z. B.: die beschädigte Sache reparieren, für eine zerstörte Sache gleichwertigen Ersatz liefern). Ein Anspruch auf Geldersatz besteht grundsätzlich nicht. - 2. Ausnahmen: (1) wenn Naturalherstellung unmöglich ist oder zur Entschädigung des Geschädigten nicht genügt (§ 251 BGB); (2) wenn der Geschädigte dem Schädiger eine angemessene Frist zur Naturalherstellung gesetzt hat und der Schädiger diese Frist hat ungenutzt verstreichen lassen (§ 250 BGB); (3) wenn die Naturalherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, kann der Ersatzpflichtige den Geschädigten in Geld entschädigen (§ 251 II BGB). Praktisch ist heute Geldersatz die Regel, er allein kommt bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Betracht. - 3. Besonderheiten: a) Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), während dem Geschädigten zugeflossene Vorteile durch Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. b) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, braucht nur Ersatz geleistet zu werden, wenn das Gesetz es - wie z. B. beim Schmerzensgeld - ausdrücklich anordnet (§ 253 BGB). c) Mitverschulden des Geschädigten kann zur Schadensteilung, u. U. auch zu Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz führen (§ 254 BGB). d) In Ausnahmefällen kann auch für den einem anderen entstandenen Schaden (Drittschaden) Schadensersatz verlangt werden. - Vgl. auch Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen.
III. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht: Auf diesen Rechtsgebieten wird das allgemeine Schadensersatzrecht dadurch ergänzt, daß dem Verletzten nach seiner Wahl drei Schadensberechnungsarten zur Verfügung stehen: konkret anhand des entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Verletzergewinns oder Schadensschätzung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie. Im Wettbewerbsrecht ist die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung in Fällen wettbewerbswidriger "sklavischer Nachahmung" (Ausbeutung II), der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) und der Vorlagenfreibeuterei anerkannt, bei anderen Wettbewerbsverstößen ist sie von der Rechtsprechung abgelehnt worden, hier bleibt die Berechnung eines konkreten Schadens, der gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
IV. Steuerliche Behandlung: Vgl. Schadenersatzleistungen.
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