im Sprachgebrauch Bezeichnung für eine Entschädigung in Geld für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit u. a. - Neben Schadensersatz kann in den gesetzlich bestimmten Fällen ein Schmerzensgeld zur zusätzlichen Abgeltung der Folgen einer Verletzung, die nicht Vermögensschaden sind (Schmerzen, Entstellung, Behinderung etc.), verlangt werden (§ 847 BGB). Der Anspruch ist seit dem 1. 7. 1990 übertragbar und vererblich, also pfändbar und verpfändbar. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten. - Bei Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeughaftung) besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei nachgewiesenem Verschulden des Halters oder Führers des Kfz (unerlaubte Handlung).