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Unvermögen

1. Begriff: Unvermögen besteht, wenn eine Leistung zwar i. a. oder von einem anderen erbracht werden kann, der Schuldner subjektiv aber hierzu nicht in der Lage ist (z. B. weil er nicht Eigentümer der zu übereignenden Sache ist). - 2. Haftung: a) Lag das Unvermögen bereits bei Entstehung des Schuldverhältnisses vor, haftet der Schuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. b) Tritt das Unvermögen erst später ein (nachträgliches Unvermögen), haftet Schuldner nur, wenn das Unvermögen durch sein oder seiner Erfüllungsgehilfen Verschulden herbeigeführt ist, nach den für die objektiv unmögliche Leistung geltenden Regeln (§ 275 II BGB; objektive Unmöglichkeit). c) Bei Gattungsschulden haftet der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung noch möglich ist, auch ohne Verschulden (§ 279 BGB). - Stets als vom Schuldner zu vertretende nachträgliche objektive Unmöglichkeit wird also behandelt (1) das anfängliche U., (2) das Unvermögen bei Gattungsschulden und (3) das nach Vertragsschluß verschuldete Unvermögen bei Stückschulden. - Sonderregeln für gegenseitige Verträge.

 

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