Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (Aufstellung einer Bilanz, Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Wechsels u. ä.). - Erfüllt der Schuldner nach Verurteilung zur Vornahme einer u. H. nicht, so wird er auf Antrag des Gläubigers vom Prozeßgericht des ersten Rechtszuges durch Zwangsgeld (bis 50 000 DM) oder Zwangshaft (bis zu sechs Monaten) dazu angehalten (§ 888 I ZPO); jedoch nicht zur Eingehung einer Ehe oder zur Leistung von Arbeiten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (§ 888 II ZPO). - Anders: vertretbare Handlung.