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Zwangsgeld
eine für Zwangs- oder Beugemaßnahmen vorgesehene Rechtsfolge. - 1. Nach § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes kann der Pflichtige zur Vornahme einer Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur von dem Wollen des Pflichtigen abhängt. - Höhe: 3 bis 2000 DM; bei Uneinbringlichkeit 1 Tag bis 2 Wochen Ersatzzwangshaft. - 2. Im Zivilprozeß zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung (im Einzelfall bis 500 000 DM, ersatzweise bis sechs Monate Zwangshaft) wiederholbare Maßnahme. - 3. Das mit der Führung des Handelsregisters betraute Registergericht kann zur Erzwingung der Anmeldung einer Eintragung gegen Anmeldepflichtige (§ 14 HGB) Zwangsgeld verhängen.
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