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objektive Unmöglichkeit

Begriff des bürgerlichen Rechts. Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die nicht nur vom Schuldner, sondern ganz allgemein (z. B. wegen Zerstörung der geschuldeten Sache) nicht erbracht werden kann; Gegensatz: Unvermögen. - Ein auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig (§ 306 BGB). - Wird die geschuldete Leistung nach Entstehung des Schuldverhältnisses unmöglich, so ist der Schuldner zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe die o. U. durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit (anders bei Annahmeverzug) verursacht haben (§ 280 I BGB); andernfalls wird er von seiner Verpflichtung frei (§ 275 I BGB), muß aber beweisen, daß er o. U. nicht zu vertreten hat (§ 282 BGB). - Den Ersatz oder Ersatzanspruch (z. B. gegen den Dieb), den der Schuldner infolge des zur o. U. führenden Umstandes erlangt, muß er stets auf Verlangen dem Gläubiger herausgeben bzw. abtreten (§ 281 BGB). - Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung der noch möglichen Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn diese teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat (§ 280 II BGB). - Sonderregeln für gegenseitige Verträge.

 

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