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Sozialhilfe
früher: Fürsorge, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der öffentlichen Fürsorge; für die Fälle sozialer Notlage unentbehrlicher Teil der öffentlichen Sozialleistungen.
I. Allgemeines: 1. Rechtsgrundlage: Bundessozialhilfegesetz (BSHG), i. d. F. vom 23. 3. 1994 (BGBl I 646, 2975) m. spät. Änd. - 2. Aufgabe: Dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben, hierbei muß er nach Kräften mitwirken. Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, den persönlichen und örtlichen Verhältnissen; Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, wenn sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. - 3. Formen: Persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sachleistungen; zur persönlichen Hilfe gehören auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten. - 4. Subsidiaritätsprinzip: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. - 5. Sozialhilfe wird von Amts wegen geleistet; auf Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, soweit das Gesetz bestimmt, daß Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sozialhilfe wird grundsätzlich nur an Deutsche mit Aufenthalt im Inland gewährt. Sozialhilfe kann jedoch auch Deutschen im Ausland (§ 119 BSHG) und Ausländern und Staatenlosen (§ 120 BSHG) gewährt werden; eine bestimmte Gruppe von Ausländern (unter ihnen Asylsuchende) erhalten zwar keine S., sie können aber Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. 6. 1993 (BGBl I 1074) haben. - Der Hilfesuchende ist verpflichtet, bei Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken; er hat Änderungen der Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. - 6. Träger: Die kreisfreien Städte und die Landkreise (örtliche Träger) sowie die von den Ländern bestimmten überörtlichen Träger. Zuständig ist im allg. der Träger der S., in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält (§ 97 BSHG). - Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben wird durch das BSHG nicht berührt (§ 10 BSHG). - 7. Kostenersatz: Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe besteht nur in Ausnahmefällen (§§ 92, 92 a BSHG): a) für denjenigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich oder an unterhaltsberechtigten Angehörigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; dieser Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem Hilfe gewährt wurde; b) unter bestimmten Voraussetzungen der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt. Diese Ersatzpflicht besteht nur für Kosten der S., die in den 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 I BSHG (ab 1. 7. 1995 = 3018 DM für die alten und = 2908 DM für die neuen Bundesländer nicht übersteigen (§ 92 c BSHG). - Es findet jedoch eine Kostenerstattung zwischen den einzelnen Trägern der Sozialhilfe statt (§§ 103-113 BSHG). - 8. Auskunftspflichten: Unterhaltspflichtige und Kostenersatzpflichtige sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden, Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des BSHG dies erfordert. - 9. Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt (unten II), Hilfe in besonderen Lebenslagen (unten III), ärztliche Hilfe für Personen mit körperlicher Behinderung (§§ 123-126 BSHG).
II. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11-25 BSHG): 1. Sie erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, v. a. aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann; die Hilfe kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann. - 2. Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (u. a. Teilnahme am kulturellen Leben). Als Hilfe zum Lebensunterhalt können Krankenversicherungsbeiträge, Alterssicherung, Bestattungskosten sowie Hilfe zum Seßhaftwerden geleistet werden. - 3. Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. - 4. Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach Regelsätzen gewährt, die von den zuständigen Landesbehörden erlassen werden; wegen Besonderheit im Einzelfall können die Leistungen abweichend von den Regelsätzen bemessen werden.
III. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27-75 BSHG und Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes): Umfaßt Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, Ausbildungshilfe, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, sonstige Hilfe, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Tuberkulosehilfe, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe für Gefährdete und Altenhilfe.
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