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Krankenhilfe
1. Gesetzliche Krankenversicherung: Sammelbegriff für die im Fall der Krankheit zu gewährenden Leistungen der Krankenkasse. Die Krankenhilfe umfaßt alle Arten von Leistungen, die die Krankenkassen gewähren müssen oder dürfen; das sind: (1) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen, häusliche Krankenpflege, Belastungserprobung und Arbeitstherapie; (2) Krankengeld; (3) Krankenhauspflege; (4) Hauspflege; (5) Haushaltshilfe; (6) Zuschüsse zu den Kosten für Kuren und andere Maßnahmen; (7) Sonstige Hilfen. - Auf diese Leistungen haben die Versicherten einen Rechtsanspruch, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder satzungsgemäß vorgesehen sind. - 2. Sozialhilfe (§ 37 BSHG): Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen und Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation. - Auf die Gewährung dieser Hilfe hat der Kranke einen Rechtsanspruch.
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