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Ausländer
1. Recht (§ 1 Ausländergesetz vom 9. 7. 1990, BGBl I 1354, 1356 m. spät. Änd.): Jede Person, die nicht Deutscher ist (Staatsangehörigkeit). A., die ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung. Es besteht Ausweispflicht (Paßpflicht). Die politische Betätigung von Ausländer kann u. U. eingeschränkt oder untersagt werden (§ 37 AuslG). Ausländer können frei ausreisen. - Sonderregelungen für Exterritoriale, sonstige in diplomatischen oder konsularischen oder in internationalen Einrichtungen tätigen Personen. Für Ausländer, die nach europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, gilt das Ausländergesetz insoweit, als das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz-EG nicht anderes bestimmen. - Vgl. auch Asyl, Abschiebung, Ausländerbehörden, Ausweisung. - 2. Zahlungsbilanzstatistik: Alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland. Zu den Ausländer zählen auch die Angehörigen diplomatischer Vertretungen im Inland sowie im Inland stationierter ausländischer Streitkräfte, nicht hingegen ausländische Arbeitnehmer (außer Grenzgänger).
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