Pflicht, einen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Ausweispflicht besteht gem. § 1 des Gesetzes über Personalausweise i. d. F. vom 21. 4. 1986 (BGBl I 548) für alle über 16 Jahre alten Personen im Bundesgebiet. Als Ausweis wird nur der sog. Bundespersonalausweis oder der Reisepaß anerkannt; Paß. - Verstöße gegen die Ausweispflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 5). Ausweispflicht besteht auch für Ausländer.